AW139: Welche Hubschrauber betrifft AD 2025-0094R2?
Die seit dem 2. September 2026 geltende Revision grenzt den Anwendungsbereich ein. Prüfen Sie zuerst die Seriennummer, danach die Inspektionsgruppe.

Die EASA-AD 2025-0094R2 betrifft die Verkabelung im Bedienfeld über den Piloten von AB139- und AW139-Hubschraubern. Die am 26. August 2026 veröffentlichte und seit dem 2. September geltende Revision begrenzt den Kreis der betroffenen Luftfahrzeuge. Vergleichen Sie zunächst die Seriennummer mit beiden Bereichen der AD und bestimmen Sie anschließend die Inspektionsgruppe.
AD steht für Airworthiness Directive, eine verbindliche Lufttüchtigkeitsanweisung für die erfassten Luftfahrzeuge. Hier können elektrische Leitungen mit benachbarten Steckverbindern in Berührung kommen. Beschädigungen könnten einen Brand im oberen Bedienfeld und den Verlust der Kontrolle verursachen. Quelle: EASA-Eintrag und R2-PDF, Seiten 1 und 2.
Zwei Seriennummernbereiche, danach zwei Gruppen
R2 gilt für AB139 und AW139 mit Seriennummern 31201 bis 32999 oder 41201 bis 41999, jeweils einschließlich der Grenzen. Ein Hubschrauber liegt außerhalb dieses Anwendungsbereichs, wenn seine Seriennummer in keinem der beiden Bereiche liegt. Eine Nummer über 32999 genügt daher nicht als Ausschluss: Auch der zweite Bereich ist zu prüfen.
Innerhalb dieses Anwendungsbereichs umfasst Gruppe 1 die Seriennummern 31201 bis 32087, 41201 bis 41598 und 41801 bis 41812, ausgenommen die in Anhang 1 aufgeführten Nummern. Alle übrigen erfassten Hubschrauber gehören zu Gruppe 2. Ein Eintrag in diesem Anhang bedeutet einen Ausschluss aus Gruppe 1, nicht aus der AD.
Die Begründung der AD verweist auf die Ausführung mit langer Nase als Ursache für die Eingrenzung. Für ein einzelnes Luftfahrzeug sind jedoch die schriftlichen Definitionen des Anwendungsbereichs und der Gruppen samt Anhang maßgeblich. Sein Aussehen allein reicht nicht aus. Quelle: R2-PDF, Seiten 1, 2 und 5.
Erstmaßnahmen und wiederkehrende Inspektionen unterscheiden
Für Gruppe 1 verlangt Absatz 1 eine erstmalige detaillierte Inspektion innerhalb von 150 Flugstunden oder zwölf Monaten nach dem 8. Mai 2025, je nachdem, was zuerst erreicht wird. Nach Absatz 5 muss das Bedienfeld anschließend vor dem nächsten Flug nach dieser Inspektion geändert werden. Das Wirksamkeitsdatum von R2 setzt diese Frist nicht neu in Gang.
Für beide Gruppen gilt die wiederkehrende Inspektion nach Absatz 2 spätestens alle 300 Flugstunden oder zwölf Monate, je nachdem, was zuerst erreicht wird. Der Ausgangspunkt für die erste dieser Inspektionen unterscheidet sich:
- Gruppe 1: innerhalb von 300 Flugstunden oder zwölf Monaten nach der Erstinspektion gemäß Absatz 1, beim zuerst erreichten Termin.
- Gruppe 2: innerhalb von 300 Flugstunden oder zwölf Monaten nach dem 8. Mai 2025, beim zuerst erreichten Termin.
Absatz 6 enthält keine abschließende Maßnahme, die diese wiederkehrenden Inspektionen beendet. Die Änderung für Gruppe 1 hebt sie daher nicht auf. Eine alternative Methode zur Erfüllung der AD benötigt die Genehmigung der EASA gemäß Anmerkung 1. Quelle: R2-PDF, Absätze 1 bis 6 und Tabelle 1, Seiten 2 und 3.
Beanstandungen vor dem nächsten Flug beheben
Bei den Inspektionen festgestellte Abweichungen im Sinne des Herstellerbulletins sind nach den Absätzen 3 und 4 vor dem nächsten Flug zu beheben. Bei einem solchen Befund verlangt Absatz 7 außerdem eine Meldung an Leonardo innerhalb von 30 Tagen nach der betreffenden Inspektion oder nach dem 8. Mai 2025, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt.
Arbeitsanweisungen und technische Kriterien stehen im Leonardo Alert Service Bulletin, kurz ASB, 139-801. Die AD nennt die Erstausgabe vom 31. März 2025 oder Revision A vom 24. Februar 2026 und lässt spätere genehmigte Revisionen zu. Diese Anweisungen müssen dem Instandhaltungsteam vorliegen; der Artikel gibt sie nicht wieder. Quelle: R2-PDF, Seite 3.
Die Entscheidung in den Unterlagen nachvollziehbar halten
Unsere Empfehlung ist, Luftfahrzeugidentifikation, geprüfte AD-Fassung, Begründung der Gruppenzuordnung oder Nichtanwendbarkeit und die abgeschlossenen Inspektionen gemeinsam abzulegen. Bei betroffenen Luftfahrzeugen gehören außerdem die Flugstunden und Daten für die nächste Frist sowie etwaige Korrekturmaßnahmen und Meldungen dazu.
R2 revidiert R1 vom 3. Juli 2026, die am 10. Juli wirksam wurde. Daraus folgt weder, dass frühere Arbeiten unnötig sind, noch dass ein Hubschrauber allein aufgrund dieses Überblicks fliegen darf. Für die betriebliche Entscheidung bleiben seine Unterlagen und die anwendbaren Anweisungen erforderlich.
Häufige Fragen
Welche AB139 und AW139 erfasst Revision 2?
Hubschrauber mit Seriennummern von 31201 bis 32999 oder von 41201 bis 41999, jeweils einschließlich der Grenzen. Vor einer Feststellung der Nichtanwendbarkeit müssen beide Bereiche geprüft werden.
Ist Gruppe 2 von Inspektionen befreit?
Nein. Innerhalb des Anwendungsbereichs gehören alle Hubschrauber außerhalb von Gruppe 1 zur Gruppe 2. Die wiederkehrenden Inspektionen nach Absatz 2 betreffen beide Gruppen.
Beginnen die Fristen mit Revision 2 erneut?
Nein. R2 gilt seit dem 2. September 2026. Die Bezugspunkte aus den Absätzen 1 und 2 sowie Tabelle 1 bleiben jedoch der 8. Mai 2025 oder die Erstinspektion, je nach Gruppe.
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